§ 1 |
Rechtsgrundlage |
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Rechtsgrundlage dieser Finanzordnung des Fachschaftsrates
Mathematik ist § 2 (6) der Satzung der Fachschaft Mathematik
der HUB vom 26. Juni 1995 und die Geschäftsordnung vom 26. November 1996 des
Fachschaftsrates Mathematik. Regelungen und Vorschriften der
jeweils gültigen Fassung der Finanzordnung der StudentInnenschaft
der HUB sind zu
berücksichtigen und werden durch diese Finanzordnung nicht
außer Kraft gesetzt. |
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§ 2 |
Grundsätze |
(1) |
Der Fachschaftsrat (FSR) finanziert seine Tätigkeit aus den der
Fachschaft (FS) Mathematik zustehenden Zuschüssen des StuPa der
Humboldt-Universität. Es ist unzulässig, zukünftige Einnahmen in
irgendeiner Form auszugeben oder Beschlüsse über ihre Verwendung
zu fassen. Auch Leasingkäufe oder ähnliche
Finanzierungsmodelle dürfen sich nur auf das laufende
Geschäftsjahr beziehen. |
(2) |
Finanzielle und andere materielle Mittel der FS dürfen nur in
Zusammenhang mit der Arbeit der FS verwendet werden. Dazu zählt
auch die Arbeit von Arbeitsgruppen, Arbeitskreisen usw. der FS
und die Zusammenarbeit mit anderen Fachschaftsvertretungen der
Humboldt-Universität oder anderen Universitäten. |
(3) |
Jedes Mitglied der Fachschaft hat das Recht, finanzielle Mittel
gemäß (2) zu beantragen. Ablehnung durch den FSR ist schriftlich
zu begründen. |
(4) |
Die ordentlichen Mitglieder des FSR tragen die kollektive
Verantwortung über die finanziellen und anderen materiellen Mittel
der FS. Ausnahmen werden durch § 3 (3) geregelt. |
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§ 3 |
Verwaltung der finanziellen Mittel |
(1) |
Gemäß § 3 (7) der Satzung verwaltet der Finanzverantwortliche
bzw. die Finanzverantwortliche (FV) die Finanzen der FS. |
(2) |
Jede Ausgabe bedarf eines Beschlusses des FSR.
Jeder Beschluß über Ausgaben muß im voraus eingeholt werden und
ist gemäß § 3 (2) protokollpflichtig. |
(3) |
Die ordentlichen Mitglieder des FSR tragen die kollektive Verantwortung
für beschlossene Ausgaben, insbesondere, wenn diese von Mitgliedern
der FS vorfinanziert wurden. Ein ordentliches Mitglied des FSR kann
die Verantwortung für Ausgaben, denen es nicht zustimmte, ablehnen.
Die Ablehnung muß gemäß § 3 der Geschäftsordnung vom 26. November 1996 protokolliert werden. |
§ 4 |
Rechnungszeitraum und Amtsübergabe |
(1) |
Der Rechnungszeitraum richtet sich nach der Mittelzuweisung durch das
StuPa der HUB, darf jedoch nicht länger als ein Jahr sein.
Ein Rechnungsabschluß sollte zudem am Ende jedes Semesters
dem FSR vorgelegt werden. |
(2) |
Im Falle der Amtsübergabe des FSR oder des Rücktritts des/der FV
während eines Rechnungszeitraumes muß gemäß § 5 ein
Rechnungsabschluß vorgelegt und bestätigt
werden. Im ersten Falle dürfen die bis dahin im aktuellen
Rechnungszeitraum ausgegebenen bzw. per Beschluß vergebenen Mittel
den abgelaufenen Anteil des Rechnungszeitraumes nicht wesentlich
übersteigen. Das gilt insbesondere im Falle einer Amtsübergabe nach
Wahl und Konstituierung eines neuen FSR. Falls der FSR zurücktritt
und kein neuer FSR gewählt wurde, werden eventuell vorhandene
finanzielle Mittel dem zuständigen Refrats-Mitglied des StuPa
übergeben. |
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§ 5 |
Rechnungsabschluß, Inventarisierung |
(1) |
Spätestens drei Wochen nach Ablauf eines Rechnungszeitraumes legt
der/die FV dem FSR einen Rechnungsabschluß vor. Er
muß Ausgaben und Einnahmen einzeln und den eventuell vorhandenen
Überschuß sowie offene Forderungen und Verbindlichkeiten
ausweisen. Eine Liste aller bereits beschlossenen Ausgaben
ist anzufügen. |
(2) |
Auf Verlangen des FSR oder von mindestens 5% der FS-Mitglieder
muß der/die FV dem FSR einen Rechnungsabschluß innerhalb von
drei Wochen vorlegen. / |
(3) |
Der Rechnungsabschluß bedarf der Bestätigung des FSR per Beschluß.
Der Beschluß darüber muß
gemäß § 3 der Geschäftsordnung vom 26. November 1996 protokolliert werden. |
(4) |
Der vom FSR bestätigte Rechnungsabschluß ist öffentlich. |
(5) |
Der FSR führt eine Inventarliste über alle aus Mitteln der FS
oder Spenden erworbenen Inventarien im Werte von
über 50 DM und alle
Gegenstände, die gemäß der Finanzordnung der StudentInnenschaft
inventarpflichtig sind. |
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§ 6 |
Schlußbestimmungen |
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Diese Finanzordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlußfassung in
Kraft. Die alte Finanzordnung verliert zugleich ihre Gültigkeit. |