Finanzordnung
des Fachschaftsrates Mathematik

vom 26. November 1996


§ 1 Rechtsgrundlage
  Rechtsgrundlage dieser Finanzordnung des Fachschaftsrates Mathematik ist § 2 (6) der Satzung der Fachschaft Mathematik der HUB vom 26. Juni 1995 und die Geschäftsordnung vom 26. November 1996 des Fachschaftsrates Mathematik. Regelungen und Vorschriften der jeweils gültigen Fassung der Finanzordnung der StudentInnenschaft der HUB sind zu berücksichtigen und werden durch diese Finanzordnung nicht außer Kraft gesetzt.
   
§ 2 Grundsätze
(1) Der Fachschaftsrat (FSR) finanziert seine Tätigkeit aus den der Fachschaft (FS) Mathematik zustehenden Zuschüssen des StuPa der Humboldt-Universität. Es ist unzulässig, zukünftige Einnahmen in irgendeiner Form auszugeben oder Beschlüsse über ihre Verwendung zu fassen. Auch Leasingkäufe oder ähnliche Finanzierungsmodelle dürfen sich nur auf das laufende Geschäftsjahr beziehen.
(2) Finanzielle und andere materielle Mittel der FS dürfen nur in Zusammenhang mit der Arbeit der FS verwendet werden. Dazu zählt auch die Arbeit von Arbeitsgruppen, Arbeitskreisen usw. der FS und die Zusammenarbeit mit anderen Fachschaftsvertretungen der Humboldt-Universität oder anderen Universitäten.
(3) Jedes Mitglied der Fachschaft hat das Recht, finanzielle Mittel gemäß (2) zu beantragen. Ablehnung durch den FSR ist schriftlich zu begründen.
(4) Die ordentlichen Mitglieder des FSR tragen die kollektive Verantwortung über die finanziellen und anderen materiellen Mittel der FS. Ausnahmen werden durch § 3 (3) geregelt.
   
§ 3 Verwaltung der finanziellen Mittel
(1) Gemäß § 3 (7) der Satzung verwaltet der Finanzverantwortliche bzw. die Finanzverantwortliche (FV) die Finanzen der FS.
(2) Jede Ausgabe bedarf eines Beschlusses des FSR. Jeder Beschluß über Ausgaben muß im voraus eingeholt werden und ist gemäß § 3 (2) protokollpflichtig.
(3) Die ordentlichen Mitglieder des FSR tragen die kollektive Verantwortung für beschlossene Ausgaben, insbesondere, wenn diese von Mitgliedern der FS vorfinanziert wurden. Ein ordentliches Mitglied des FSR kann die Verantwortung für Ausgaben, denen es nicht zustimmte, ablehnen. Die Ablehnung muß gemäß § 3 der Geschäftsordnung vom 26. November 1996 protokolliert werden.
§ 4 Rechnungszeitraum und Amtsübergabe
(1) Der Rechnungszeitraum richtet sich nach der Mittelzuweisung durch das StuPa der HUB, darf jedoch nicht länger als ein Jahr sein. Ein Rechnungsabschluß sollte zudem am Ende jedes Semesters dem FSR vorgelegt werden.
(2) Im Falle der Amtsübergabe des FSR oder des Rücktritts des/der FV während eines Rechnungszeitraumes muß gemäß § 5 ein Rechnungsabschluß vorgelegt und bestätigt werden. Im ersten Falle dürfen die bis dahin im aktuellen Rechnungszeitraum ausgegebenen bzw. per Beschluß vergebenen Mittel den abgelaufenen Anteil des Rechnungszeitraumes nicht wesentlich übersteigen. Das gilt insbesondere im Falle einer Amtsübergabe nach Wahl und Konstituierung eines neuen FSR. Falls der FSR zurücktritt und kein neuer FSR gewählt wurde, werden eventuell vorhandene finanzielle Mittel dem zuständigen Refrats-Mitglied des StuPa übergeben.
   
§ 5 Rechnungsabschluß, Inventarisierung
(1) Spätestens drei Wochen nach Ablauf eines Rechnungszeitraumes legt der/die FV dem FSR einen Rechnungsabschluß vor. Er muß Ausgaben und Einnahmen einzeln und den eventuell vorhandenen Überschuß sowie offene Forderungen und Verbindlichkeiten ausweisen. Eine Liste aller bereits beschlossenen Ausgaben ist anzufügen.
(2) Auf Verlangen des FSR oder von mindestens 5% der FS-Mitglieder muß der/die FV dem FSR einen Rechnungsabschluß innerhalb von drei Wochen vorlegen. /
(3) Der Rechnungsabschluß bedarf der Bestätigung des FSR per Beschluß. Der Beschluß darüber muß gemäß § 3 der Geschäftsordnung vom 26. November 1996 protokolliert werden.
(4) Der vom FSR bestätigte Rechnungsabschluß ist öffentlich.
(5) Der FSR führt eine Inventarliste über alle aus Mitteln der FS oder Spenden erworbenen Inventarien im Werte von über 50 DM und alle Gegenstände, die gemäß der Finanzordnung der StudentInnenschaft inventarpflichtig sind.
   
§ 6 Schlußbestimmungen
  Diese Finanzordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlußfassung in Kraft. Die alte Finanzordnung verliert zugleich ihre Gültigkeit.