5.6.3.2 Unsichere Signaturfunktion

Wird im verstärkten Protokoll eine der beiden Signaturfunktionen gebrochen, bleibt die Beweiskraft des Protokolls davon unbeeinflußt. Solange die andere Signaturfunktion noch sicher ist, kann die gebrochene Signaturfunktion für die künftigen Protokolleinträge durch eine bessere ersetzt und das bisher erzeugte Protokoll muß versiegelt werden.
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