5.6.3.2 Unsichere Signaturfunktion
Wird im verstärkten Protokoll eine der beiden Signaturfunktionen gebrochen,
bleibt die Beweiskraft des Protokolls davon unbeeinflußt. Solange
die andere Signaturfunktion noch sicher ist, kann die gebrochene Signaturfunktion
für die künftigen Protokolleinträge durch eine bessere ersetzt
und das bisher erzeugte Protokoll muß versiegelt werden.